SOLARTECHNIK -die Zukunft: Heute !  
 
  TECHNIK-SCHALTUNGEN 06.05.2024 17:00 (UTC)
   
 

Systemverschaltungen

Reihenverschaltung oder Parallelverschaltung?

Am Markt werden durch die günstigeren Anschaffungskosten hauptsächlich reihenverschaltete Systeme angeboten. Reihenverschaltete PV-Anlagen sind derzeit Standard auf den deutschen Dächern. Die Vielzahl der angebotenen Systeme und Module lässt viele Solareinsteiger den Überblick verlieren. Sie sind dann über die mittelmäßige Stromausbeute im Unklaren, da Sie von besseren Systemen teils erst nach der Installation erfahren.

 

Über viele Nachteile einer Reihenverschaltung sind sich die meisten Betreiber durch die meist subjektive Beratung vieler Anbieter nicht im Klaren.

1. Durch eine Reihenverschaltung der Solarmodule entstehen gefährliche Gleichspannungen von bis zu 600 Volt. Dadurch Gefahr der Lichtbogenentzündung

2. Durch hohe Gleichspannungen entsteht Elektrosmog. Wer würde schon gerne freiwillig sein Haus unter einer Starkstrom-Freileitung erstellen. Jeder kennt das knistern, wenn man mit offenem Fenster unter einer Freileitung durchfährt.

 

3. Bei Reihenverschaltung erhalten Sie eine stark reduzierte Leistung bei Teilabschattungen, da die gesamte Reihe der Module durch die Verschattung lediglich eines Moduls in der Leistung auf das Maß des verschatteten Moduls gedrosselt wird.

4. Da in den meisten Fällen die ausgelieferten Module unterschiedliche Leistungen (Wp) aufweisen, wird die Leistung der Module in einer Reihe auf das Maß des schlechtesten Moduls in der Reihe gedrückt. Dadurch entsteht ein unnötiger Verlust über einen Teil der möglichen Leistung der PV-Anlage. ( siehe folgendes Beispiel mit Vergleich Parallelverschaltung zu Reihenverschaltung)

Reihenverschaltetes Solarsystem

Parallelverschaltetes Solarsystem

 

Empfehlung:
Wir empfehlen für sicherheits- und renditeorientierte Investoren in
jedem Fall die Parallelverschaltung der Module.

 

Gründe: Keine Lichtbogenentzündung möglich
Höhere Leistungsausbeute bei Teilabschattungen
Höhere Leistungsausbeute, da unabhängig von Modultoleranzen.
Es wirken sich die unterschiedlichen Leistungen (Wp) der Module bei
der Parallelverschaltung nicht aus.

Mehr Informationen zu den einzelnen Punkten geben wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin: 06083-941035 oder 0178-8826775

 

 
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  AKTUELLES
Kostenlose Beratung + Angebot: 06083-941035 oder 0178-8826775 Geld verdienen mit dem selbst erzeugten Strom ist in. Möglich macht es das seit dem Jahr 2000 vorhandene "Erneuerbare Energien Gesetz". Dieses Gesetz wurde u.a. beschlossen, um für den Hauseigentümer einen Anreiz zu schaffen, auf dem Dach Solarzellen zu installieren und so den Einsatz von regenerativen Energien zu fördern. Erreicht werden sollte dieses Ziel zum einen durch günstige Kredite u.a. durch die KfW-Förderbank, zum anderen aber auch dadurch, daß die Stromversorgungsunternehmen den durch die privaten Solaranlagen erzeugten Strom zu einem garantierten Festpreis für eine definierte Anzahl an Jahren übernehmen mußten bzw. müssen. Konkret bedeutet das, daß jede Kilowattstunde mit 51,8 Cent vergütet wird und das über einen Zeitraum von zwanzig Jahren. Aber alles hat bekanntlich einmal ein Ende und so wird die Förderung nun Schritt für Schritt zurückgefahren. Wer also noch in den vollen Genuß der aktuellen Förderung kommen möchte, der sollte sich beeilen und seine Anlage noch dieses Jahr montieren und ans Netz anschließen lassen. Denn ab 2007 sinkt der garantierte Abnahmepreise, den die Energieunternehmen zahlen müssen, mit jedem Jahr um fünf Prozent. In 2007 werden z.B. noch gut 49 Cent vergütet. Rufen Sie uns an: 06083-941035 oder 0178-8826775
  EU und EEG
Berlin - Im Vorfeld des EU-Frühjahrsgipfels richten europäische Unternehmer die Forderung an den europäischen Rat, die für den EU-weiten Ausbau der Erneuerbaren Energien bestehenden Richtlinien zu stärken und fortzuschreiben. Nach Meinung von Hans Jörn Rieks, Geschäftsführer von Vestas Central Europe, könne eine Regelung, die nur ein Gesamtziel von 20 Prozent für Erneuerbare Energien bis 2020 vorsieht, den erfolgreichen Ausbau einer der innovativsten Branchen in Europa gefährden, wenn - wie geplant - die bestehenden Richtlinien für Strom aus Erneuerbaren Energien und Biokraftstoffe nicht fortgeschrieben und verbessert würden. Dabei drängt die Branche die EU-Kommission zu der Erstellung eines neuen Gesamtrahmens für Erneuerbare Energien, bei dem die erfolgreichen regionalen Förderungen für Strom und Kraftstoffe als Grundlage dienen sollen. So fordert Hans-Martin Rüter, Vorstandsvorsitzender der Conergy AG, neben der Stärkung der existierenden Richtlinien die schnellstmögliche Einführung der bereits geplanten Richtlinie für Wärme und Kühlung aus Erneuerbaren Energien. Dabei sieht er die deutsche Bundesregierung im Rahmen ihrer europäischen Ratspräsidentschaft in der Pflicht.
  § 16 EEG
Besondere Ausgleichsregelung gem. § 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz
Grundlagen
Die Novelle des Erneuerbare-Enegien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung konsequent weiter auszubauen. Ziel der Bundesregierung ist, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu steigern.
Die Kosten für den Bezug von EEG-Strom werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag den Anteil der Strommenge, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern.
Antragsunterlagen
Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
Nähere Einzelheiten erfragen Sie bitte per eMail über unser Kontaktformular.

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